§ 41 TierImpfStV 2006Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen, Verschreibungspflicht(1) Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen durch Apotheken nur
(2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur an Tierärzte oder an die jeweils für die Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Behörde abgeben. |