§ 23 TzBfGBesondere gesetzliche RegelungenBesondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. |
§ 23 TzBfGBesondere gesetzliche RegelungenBesondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. |