§ 61g UrhGGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche NutzungsbefugnisAuf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen. |
§ 61g UrhGGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche NutzungsbefugnisAuf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen. |