§ 7 ViehVerkVAbtrieb von Schlachtviehmärkten und SchlachtstättenDer Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden
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§ 7 ViehVerkVAbtrieb von Schlachtviehmärkten und SchlachtstättenDer Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden
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