§ 4 VollstrPVFälligkeitDer Rechnungsbetrag wird einen Monat nach Ablauf des Monats fällig, in dem der Anordnungsbehörde die in § 3 Absatz 4 bezeichnete Rechnung zugegangen ist. |
§ 4 VollstrPVFälligkeitDer Rechnungsbetrag wird einen Monat nach Ablauf des Monats fällig, in dem der Anordnungsbehörde die in § 3 Absatz 4 bezeichnete Rechnung zugegangen ist. |