§ 5 VStGBUnverjährbarkeitDie Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht. |
§ 5 VStGBUnverjährbarkeitDie Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht. |