§ 21 VwGO(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden. |
§ 21 VwGO(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden. |