§ 2 VwVGVollstreckungsschuldner(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht. |
§ 2 VwVGVollstreckungsschuldner(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht. |