§ 37 WaffGAnzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:
(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes. |