§ 8 WaffGBedürfnis, allgemeine GrundsätzeDer Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
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§ 8 WaffGBedürfnis, allgemeine GrundsätzeDer Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
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