§

§ 8 WeinSBV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ein anderes Produkt in einer dort genannten Flasche vermarktet oder ausführt.