§ 85 WPOEinleitung des berufsgerichtlichen VerfahrensDas berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Landgericht einreicht. |
§ 85 WPOEinleitung des berufsgerichtlichen VerfahrensDas berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Landgericht einreicht. |