§ 32 WoGGErstattung des Wohngeldes durch den BundWohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstatten. |
§ 32 WoGGErstattung des Wohngeldes durch den BundWohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstatten. |