§

§ 24 WoGV

Fortschreibung der Werte für „b“ und „c“ und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes

(1) Die Werte für „b“ nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 2,788 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 5 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die sechste Nachkommastelle abgerundet.

(2) Die Werte für „c“ nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 1,927 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 6 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die siebte Nachkommastelle abgerundet.

(3) Anlage 2 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:

<B>“Anlage 2</B><BR></BR>(zu § 19 Absatz 1) <B>Werte für „a“, „b“ und „c“</B>

Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

1

Haushalts-

mitglied
2

Haushalts-

mitglieder
3

Haushalts-

mitglieder
4

Haushalts-

mitglieder
5

Haushalts-

mitglieder
6

Haushalts-

mitglieder
a4,000E-23,000E-22,000E-21,000E-20– 1,000E-2b5,640E-43,940E-43,400E-43,040E-42,680E-42,510E-4c1,1570E-48,630E-56,950E-53,610E-53,520E-53,020E-5




7

Haushalts-

mitglieder
8

Haushalts-

mitglieder
9

Haushalts-

mitglieder
10

Haushalts-

mitglieder
11

Haushalts-

mitglieder
12

Haushalts-

mitglieder
a– 2,000E-2– 3,000E-2– 4,000E-2– 6,000E-2– 1,000E-1– 1,400E-1b2,320E-42,060E-41,790E-41,430E-41,070E-49,80E-5c3,100E-53,100E-53,260E-53,770E-54,440E-55,030E-5
Hierbei bedeuten:
E-1 geteilt durch10,   
E-2 geteilt durch100,   
E-4 geteilt durch10 000,   
E-5 geteilt durch100 000