§ 29 ZKGHandlungen des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden KontoeröffnungDer Zahlungsdienstleister hat auf Aufforderung durch den Verbraucher zu dem gemäß § 28 Absatz 1 maßgeblichen Datum
|
§ 29 ZKGHandlungen des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden KontoeröffnungDer Zahlungsdienstleister hat auf Aufforderung durch den Verbraucher zu dem gemäß § 28 Absatz 1 maßgeblichen Datum
|