§ 1026 ZPOUmfang gerichtlicher TätigkeitEin Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht. |
§ 1026 ZPOUmfang gerichtlicher TätigkeitEin Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht. |