§ 314 ZPOBeweiskraft des TatbestandesDer Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. |
§ 314 ZPOBeweiskraft des TatbestandesDer Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. |