§ 63 ZPOProzessbetrieb; LadungenDas Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden. |
§ 63 ZPOProzessbetrieb; LadungenDas Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden. |