§ 842 ZPOSchadenersatz bei verzögerter BeitreibungDer Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden. |
§ 842 ZPOSchadenersatz bei verzögerter BeitreibungDer Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden. |