§ 12 ZSKGGrundsatz der KatastrophenhilfeDie Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung. |
§ 12 ZSKGGrundsatz der KatastrophenhilfeDie Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung. |