§ 17a AFBGFreibeträge vom Vermögen(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. |
§ 17a AFBGFreibeträge vom Vermögen(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. |