§ 18 AFBGÜbergegangene DarlehensforderungenDie nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen. |
§ 18 AFBGÜbergegangene DarlehensforderungenDie nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen. |