§ 47 AktGVerantwortlichkeit anderer Personen neben den GründernNeben den Gründern und den Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, ist als Gesamtschuldner der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet,
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§ 47 AktGVerantwortlichkeit anderer Personen neben den GründernNeben den Gründern und den Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, ist als Gesamtschuldner der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet,
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