§ 106 AO 1977Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen WohlsEine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden darf nicht gefordert werden, wenn die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde erklärt, dass die Auskunft oder Vorlage dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde. |