§ 98 AO 1977Einnahme des Augenscheins(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen. (2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden. |
§ 98 AO 1977Einnahme des Augenscheins(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen. (2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden. |