§ 17 AO 1977Örtliche ZuständigkeitDie örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften. |
§ 17 AO 1977Örtliche ZuständigkeitDie örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften. |