§ 29 ArbnErfGErrichtung der Schiedsstelle(1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet. (2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten. |
§ 29 ArbnErfGErrichtung der Schiedsstelle(1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet. (2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten. |