§ 55 BBhVGeheimhaltungspflichtDie bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten. |
§ 55 BBhVGeheimhaltungspflichtDie bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten. |