§ 59a BetrVGTeilnahme der KonzernschwerbehindertenvertretungDie Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen. |
§ 59a BetrVGTeilnahme der KonzernschwerbehindertenvertretungDie Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen. |