§ 227 BewGWertverhältnisse bei Fortschreibungen und NachfeststellungenBei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. |
§ 227 BewGWertverhältnisse bei Fortschreibungen und NachfeststellungenBei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. |