§ 2 BFStrMGMautschuldner(1) Mautschuldner ist die Person,
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Mautgläubiger ist der Bund. |
§ 2 BFStrMGMautschuldner(1) Mautschuldner ist die Person,
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Mautgläubiger ist der Bund. |