§ 1162 BGBAufgebot des HypothekenbriefsIst der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. |
§ 1162 BGBAufgebot des HypothekenbriefsIst der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. |