§ 2221 BGBVergütung des TestamentsvollstreckersDer Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. |
§ 2221 BGBVergütung des TestamentsvollstreckersDer Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. |