§ 2333 BGBEntziehung des Pflichtteils(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils. |
§ 2333 BGBEntziehung des Pflichtteils(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils. |