§ 301 BGBWegfall der VerzinsungVon einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |
§ 301 BGBWegfall der VerzinsungVon einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |