§ 871 BGBMehrstufiger mittelbarer BesitzSteht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer. |
§ 871 BGBMehrstufiger mittelbarer BesitzSteht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer. |