§ 20.03 BinSchStrOZusammenstellung der VerbändeIn einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt. |
§ 20.03 BinSchStrOZusammenstellung der VerbändeIn einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt. |