§

§ 22.05 BinSchStrO

Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt auf dem, den oder der die Fahrt in Richtung Unteren Havel-Wasserstraße mit Großer Wannsee

und allen parallelen Nebenstrecken
Spreemündung
Potsdamer Havel Jungfernsee Havelkanal Havel-Oder-Wasserstraße übrigen in § 22.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und Altarmen Gewässerende.