§

§ 12a BioAbfV

Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermittelt werden.


§ 5Anforderungen an Gemische
§ 5aRückstellprobe
§ 6Beschränkungen und Verbote der Aufbringung
§ 7Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen sowie Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen
§ 8Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung
§ 9Bodenuntersuchungen
§ 9aZusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
§ 10Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen
§ 11Nachweispflichten
§ 12Ausnahmen für Kleinflächen
§ 12aElektronische Datenverarbeitung und -übermittlung
§ 13Ordnungswidrigkeiten
§ 13aBestimmungen für bestehende Anlagen
§ 13bÜbergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen
§ 14Inkrafttreten
Anhang 1(zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1)Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe
Anhang 2(zu § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 7)Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
Anhang 3(zu § 4 Absatz 9)Vorgaben zur Analytik (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen)
Anhang 4(zu § 11 Absatz 2)Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung