§ 73 BKAGDatenschutzrechtliche Verantwortung der Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des BundeskriminalamtesDie datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der an deutsche Auslandsvertretungen abgeordneten Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes verbleibt beim Bundeskriminalamt. |