§ 43 BNotOVergütung der von Amts wegen bestellten VertretungDer Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen. |
§ 43 BNotOVergütung der von Amts wegen bestellten VertretungDer Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen. |