§

§ 158 BRAO

Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

1.
wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;
2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.