§ 42b BZRGAuskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen VerwaltungsvorschriftenDie Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen. § 42a Abs. 8 gilt entsprechend. |