§

§ 23 ChemBioLackAusbV 2009

Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Applikations- und

Prüftechnik
17,5 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Chemie und Physik

von Beschichtungsstoffen
17,5 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Herstellung und

Qualitätskontrolle
27,5 Prozent,
4.
Prüfungsbereich Lack- und

Beschichtungstechnologie
27,5 Prozent,
5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und

Sozialkunde
10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.