§

§ 16 ChemBioLackAusbV 2009

Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Untersuchung

biologischer Systeme


17,5 Prozent,
2.Prüfungsbereich Biologische

Grundlagen


17,5 Prozent,
3.Prüfungsbereich

Prozessorientiertes Arbeiten


27,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Biologische

Technologien


27,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und

Sozialkunde


10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.