§ 6 CWÜVMeldepflichten bei Ein- und Ausfuhr
(1) Wer - 1.
- mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14, 10 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 3 im Jahr oder
- 2.
- Chemikalien der Liste 1
ein- oder ausführt, ist zu Meldungen nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 verpflichtet.
(2) Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert - 1.
- die chemische Bezeichnung, den gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,
- 2.
- den Namen des Ein- oder Ausführers,
- 3.
- Angaben über die im abgelaufenen Kalenderjahr je Herkunfts- oder Bestimmungsland ein- oder ausgeführte Menge unter Angabe der beteiligten Länder,
- 4.
- für jeden Fall der Ein- oder Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 darüber hinaus Datum, Menge, Zweck sowie Namen und Anschrift des Lieferanten oder Empfängers
enthalten.
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