§ 7 CWÜVWeitere Meldevorschriften(1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 1. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten. (2) Die Jahresvorausmeldungen sind im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 5 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bis zum 15. September eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu erstatten. (3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:
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