§

§ 10 DüV

Aufzeichnungen

(1) Betriebsinhaber haben vor dem jeweiligen Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln aufzuzeichnen:

1.
den nach § 3 Absatz 2 oder 3 Satz 4 ermittelten Düngebedarf einschließlich der Berechnungen nach § 4, die der Ermittlung zugrunde liegen, im Fall der Überschreitung des ermittelten Düngebedarfs nach § 3 Absatz 3 Satz 3 auch die Gründe für den höheren Düngebedarf,
2.
die Werte nach § 3 Absatz 4 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren,
3.
die ermittelten Nährstoffmengen nach § 4 Absatz 4 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren.
Der nach Satz 1 Nummer 1 jeweils für die Schläge, die Bewirtschaftungseinheiten oder die nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen aufgezeichnete Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen; die jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen.

(2) Der Betriebsinhaber hat spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme, einschließlich der Aufbringung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 5 Absatz 3 Satz 4, folgende Angaben über die Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen:

1.
eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche,
2.
Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche,
3.
die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes,
4.
die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff.
Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe nach Satz 1 Nummer 4 sind bis zum Ablauf des 31. März des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen; die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,
2.
Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
3.
Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen,
4.
Betriebe, die
a)
abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
b)
höchstens auf 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
c)
einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und
d)
keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.

(4) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind vom Betriebsinhaber ferner innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen

1.
der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden, einschließlich seiner Bezeichnung, Lage und Größe sowie der darauf angebauten Kultur,
2.
die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das Datum des Aufbringens,
3.
der Inverkehrbringer des Stoffes nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,
4.
der enthaltene tierische Stoff nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,
5.
bei Düngemitteln die Typenbezeichnung nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung.

(5) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.


§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 4Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat
§ 5Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 6Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln
§ 7Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote
§ 8Nährstoffvergleich(aufgehoben)
§ 9Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches(aufgehoben)
§ 10Aufzeichnungen
§ 11Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen
§ 12Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen
§ 13Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
§ 13aBesondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
§ 14Ordnungswidrigkeiten
§ 15Übergangsvorschrift
Anlage 1(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je Tier
Anlage 2(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger
Anlage 3(zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden Ausgangsstoffen bestehen
Anlage 4(zu § 4 Absatz 1 und 2)Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs