§ 8 DBGrGWirkung der Eintragung(1) Die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister hat folgende Wirkung:
(2) Mängel der Ausgliederung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt. |
§ 8 DBGrGWirkung der Eintragung(1) Die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister hat folgende Wirkung:
(2) Mängel der Ausgliederung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt. |