§ 4 DEFGVermögenstrennung, Bundeshaftung(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. (2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund. |
§ 4 DEFGVermögenstrennung, Bundeshaftung(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. (2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund. |